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Immobilienertragsteuer: Einführung eines Umwidmungszuschlages

Bei der Veräußerung von umgewidmeten Grundstücken wird ab 1.7.2025 ein Umwidmungszuschlag bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) vorgeschrieben.

Künftig werden Veräußerungsgewinne von umgewidmeten Grundstücken mit einem Umwidmungszuschlag versehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Grundstücke veräußert werden, die von Grünland in Bauland umgewidmet wurden. Den Gewinnen aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Bodens (nicht aber Gebäudes) wird zukünftig ein Umwidmungszuschlag von 30 % hinzugerechnet. Das erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ImmoESt. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt (Deckelung). Die Neuregelung gilt für Veräußerungen nach dem 30.6.2025, sofern die Umwidmungen nach dem 31.12.2024 erfolgt sind.