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Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz

Wird ein Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers beendet, kann dieser – soweit das vereinbart ist – zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet sein. Dieser Kostenrückersatz ist gemäß einer aktuellen Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nicht umsatzsteuerpflichtig.

Ein geleisteter Rückersatz war nach herrschender Ansicht bisher umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer bei Verrechnung des Kostenrückersatzes Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Laut einer Anfragebeantwortung durch das BMF wird diese Rechtsansicht nunmehr nicht mehr geteilt.

Nicht steuerbarer und somit echter Schadenersatz

In der Anfrage an das BMF ging es ursprünglich um die Frage, ob es bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebern (z.B. einem Arzt) zu einer Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit einem Ausbildungskostenrückersatz kommt, da der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug für die Ausbildung geltend machen kann, aber beim Ausbildungskostenrückersatz dennoch Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss. Das BMF hält dazu fest, dass bei einem aufgrund einer Kündigung zu zahlenden Ausbildungskostenrückersatz kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des Arbeitgebers gegeben ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen nicht steuerbaren (echten) Schadenersatz. Echter Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu müssen, geleistet.

Hinweis:
Das BMF kommt im Rahmen dieser Anfragebeantwortung zu einem überraschenden Ergebnis, welches der bisherigen Rechtsprechung widerspricht. Eine Anfragebeantwortung des BMF entfaltet allerdings keine gesetzliche Bindung. Es handelt sich lediglich um die Ansicht der Finanzverwaltung. Ob das Bundesfinanzgericht (BFG) dieser Ansicht folgen wird, bleibt abzuwarten.