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Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung

Gemäß dem am 10.6.2026 im Nationalrat beschlossenem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb der EU bzw. des EWR.

Grundsätzliche Möglichkeit der Steuerstundung

Wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich in das Ausland verlegt, sind die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen stillen Reserven aus Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen zu besteuern. Soweit der Wegzug jedoch innerhalb der EU oder des EWR erfolgt, besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, die anfallende Steuer auf Antrag nichtfestzusetzen und somit eine Stundung zu erzielen.
Die Steuerschuld wird zwar ermittelt, ist jedoch erst festzusetzen und zu bezahlen, sobald die Veräußerung des gegenständlichen Kapitalvermögens tatsächlich stattfindet. Bei dem späteren Verkauf ist jener Teil des Wertzuwachses, der während der Ansässigkeit in Österreich erzielt wurde, nachträglich in Österreich zu versteuern.

Tipp
Auf Antrag kann die Besteuerung von angesammelten stillen Reserven (Wertzuwachs) auf den Zeitpunkt der späteren Veräußerung des Wirtschaftsgutes verschoben werden.

Wiederkehrende Meldeverpflichtung

Der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger (z. B. Erben) haben nachzuweisen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z. B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Dies gilt für sämtliche Festsetzungen, über die in Bescheiden nach dem 30.6.2026 abgesprochen wird. Die Nachschärfung gilt, soweit die anlässlich des Wegzuges ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als EUR 100.000,00 betragen.
Der Nachweis muss künftig jährlich, ausgehend von dem Jahr des Wegzugs, erbracht werden und hat jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres zu erfolgen. Wenn der jährliche Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird, gilt dies als fiktive Veräußerung und die noch nicht festgesetzte Steuer muss bezahlt werden.

Tipp
Beachten sie die zukünftige jährliche Nachweispflicht, dass das Wirtschaftsgut noch nicht verkauft worden ist. Andernfalls wird ein fiktiver Verkauf samt den steuerlichen Folgen unterstellt.

Einmalige Meldeverpflichtung

Für „Altfälle“ sieht der Gesetzestext eine einmalige Nachweispflicht vor. Als Altfälle gelten sämtliche nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.7.2026 bescheidmäßig festgestellten aber noch nicht festgesetzten Abgabenschulden. Übersteigt die Abgabenschuld, die ursprünglich nicht festgesetzt wurde, EUR 100.000,00, hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31.12.2026 nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist.
Für Altfälle ist kein vergleichbarer Mechanismus vorgesehen, nach dem die Verletzung der Meldepflicht automatisch zu einer Realisierung führt. Der (wiederkehrende und einmalige) Nachweis kann beispielsweise durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erfolgen und ist schriftlich oder über die Funktion „sonstiges Anbringen“ über FinanzOnline zu übermitteln.
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft, das sollte am 1.7.2026 sein.

Tipp
Ein Wegzug kann unter bestimmten Umständen zu hohen steuerlichen Belastungen führen. Eine steuerliche Planung und Beratung ist daher vor sowie nach dem erfolgten Umzug jedenfalls empfehlenswert. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne.